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Wir möchten Sie aufmerksam machen

Nach § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes haben Sorgeberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher anvertraut ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an sonstigen Veranstaltungen teilnehmen.

 

Nach § 84 des Schulgesetzes handelt derjenige, der seiner Schulpflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig. Schulpflichtverletzungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, bestimmte Maßnahmen einzuleiten.

Maßnahmen unentschuldigtes Fehlen

Grundlagen:

 

RdErl. des MK vom 24.04.2002, SVBL. LSA S. 177 bzw. Brief Herr Geyer, Regelung für die Primarstufe:

 

1. Die Schule ist am 1. Fehltag zu benachrichtigen.

 

2. Bei Rückkehr haben die Erziehungsberechtigten schriftlich den Grund des Fernbleibens mitzuteilen

    (Entschuldigungsschreiben). Im Regelfall ist kein ärztliches Attest erforderlich.

 

3. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

    verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen.

 

4. In besonders begründeten Fällen kann eine amtsärztliche Bescheinigung angefordert werden.

 

Schulinterne Regelung

 

1. Bis 8.00 Uhr: Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in der Schule ab. Telefonisch: 0391-59 77 62 15

 

    Sollte das Telefon nicht besetzt sein, bitte auf den Anrufbeantworter sprechen.

    Gern können Sie uns auch eine E-Mail schreiben: kontakt@gs-moldenstrasse.bildung-lsa.de

 

2. Bei Rückkehr des Kindes in die Schule geben die Eltern eine schriftliche Entschuldigung bei dem Klassenlehrer/der

    Klassenlehrerin ab.

 

3. Der Klassenleiter prüft und dokumentiert die Krankmeldungen.

 

4. Der Klassenleiter meldet an die Schulleitung evtl. Besonderheiten, wie z.B. Häufung einzelner Fehltage oder Häufung

   der Krankenzeiten.

 

5. Sollten sich die unentschuldigten Fehltage häufen und Sie für die Schule nicht erreichbar sein, informiert die

    Schulleitung das Ordnungsamt/Jugendamt.

 

Begründung:

 

Es ist im Interesse der Erziehungsberechtigten und der Schule, zu wissen, dass das Kind gesund in der Schule angekommen bzw. dem Kind unterwegs nichts passiert ist.

 

Hinweis:

 

Versäumte Schulaufgaben müssen beim Klassenlehrer/in erfragt und eigenverantwortlich nachgeholt werden.

Sie können die Aufgaben abholen, ggf. auch über Mitschüler mitbringen lassen. 




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