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§ 84 des Schulgesetzes handelt derjenige, der seiner Schulpflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig. Schulpflichtverletzungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, bestimmte Maßnahmen einzuleiten. ...
http://www.gs-moldenstrasse.bildung-lsa.de/schulalltag/unentschuldigtes-fehlen/#part1130

 



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