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§ 84 des Schulgesetzes handelt derjenige, der seiner Schulpflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig. Schulpflichtverletzungen können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen ist die Schule verpflichtet, bestimmte Maßnahmen einzuleiten. ...



