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Schulgesetzes haben Sorgeberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher anvertraut ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie an sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Nach § 84 des Schulgesetzes...



